Im Paragraphen 52 des KJHG heißt es:
"Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll."
Lesen Sie auch hier >>> JUGENDLICHE STRAFTÄTER - DAS ENDE DER UNSCHULD <<< Ein ausführlicher und aufhellender Artikel des "Deutschlandfunk" - lesenswert! *)
*) „Schwierig wird es schon mal zum Beispiel, wenn die Leute in einer schwierigen Familie aufwachsen, sogenannten ‚broken homes‘, wenn zu Hause Gewalt erfahren wird, wenn sie in eine Peer Group kommen, wo immer wieder Straftaten begangen werden, wenn sie Drogenmissbrauch haben. Das sind alles sogenannte kriminogene Faktoren, das heißt also landläufig, dass, wenn die verstärkt auftreten, die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass sie auch Straftaten begehen. Was naheliegt. Wobei man auch sagen muss, es können alle Faktoren zusammenkommen und jemand führt ein wunderbares, straffreies Leben. Also man kann es nie runterbrechen wie in der Naturwissenschaft, sondern das kann man halt allgemein feststellen, dass das schwierigere Faktoren sind.“ (Ludwig Kretzschmar, Leiter des Jugendgerichts am Amtsgericht München)
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18.02.2020 | Soziale Arbeit, Sozialpolitik | Nachrichten, Sozialpolitische Aufrufe - hier nachlesen, Quelle
Was für andere Berufsgeheimnisträger selbstverständlich ist, gilt nicht für Sozialarbeiter*innen. Denn anders als z.B. Ärzte, Rechtsanwältinnen, Priester und Steuerberaterinnen können Fachkräfte in der Sozialen Arbeit nicht von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Diese Unterscheidung ist ein Relikt aus alten Zeiten, erklärt der DBSH und hat gemeinsam mit weiteren Organisationen ein Aktionsbündnis gegründet.
Sozialarbeiter*innen werden aufgrund ihres häufig engen Kontaktes zu Klient*innen in prekären Lebenslagen mit Informationen konfrontiert, aus denen sich die Beteiligung an Straftaten ablesen lassen. Solche Angaben, die Klient*innen auf Grundlage eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses machen, oft auch aus Verzweiflung, sind aus Sicht des Deutschen Berufsverbands für Soziale Arbeit (DBSH) nicht ausreichend geschützt. Aktuell heißt es in §53 (1) Nr. 3 StPO, zur Verweigerung des Zeugnisses seien "Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen" berechtigt, und zwar "über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist."
Ungleichbehandlung von BerufsgeheimnisträgernAuch ohne vertiefte Rechtskenntnisse ist offensichtlich, dass einige der aktuell geschützten Berufsgeheimnisträger, man denke an Zahnärztinnen oder Apotheker, wohl nur selten von ihren Patient*innen bzw. Kunden über begangene Straftaten informiert werden bzw. hiervon Kenntnis erlangen. Auch ist davon auszugehen, dass in diesen Berufsgruppen i.d.R. ein weitaus loseres Professionellen-Klienten-Verhältnis vorliegt als bei Sozialrbeiter*innen, die für viele Menschen als exklusive Vertrauenspersonen für ihre Klient*innen gelten. Begeht z.B. eine von ihrem Partner misshandelte Frau aus Verzweiflung eine Straftat gegen ihren Peiniger und erzählt hiervon der Sozialarbeiterin im Frauenhaus, das sie in ihrer Not aufgesucht hat, hat die Letztgenannte kein Zeugnisverweigerungsrecht und stünde bei einer geforderten Aussage vor Gericht vor einer unzumutbaren Situation. Diese bestünde darin, dass sie entweder gegen die Frau aussagen müsste, die sich ihr zuvor anvertraut hat. Oder sie entscheidert sich zu einer (Not-)Lüge, was ein gleichermaßen unzumutbarer Schritt wäre, da mit einer Gesetzesverletzung verbunden. Ein Steuerberater, der über einen Steuerbetrug seines Klienten Bescheid weiß, darf hingegen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Das nun gegründete Arbeitsbündnis, dem sich u.a. die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Offene Kinder- und Jugendarbeit und der Arbeitskreis Opferhilfen e.V. angeschlossen haben, stellt daher drei Forderungen auf:
Gründungsmitglieder des BfZ sind: